18-Loch-Golfanlage
in Ainring/Weng

Satzung des Golfclubs Berchtesgadener Land e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Clubs

  
1.1.Der Verein führt den Namen Golfclub Berchtesgadener Land e.V.
  
1.2.Er hat seinen Sitz in Ainring und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.
  
1.3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  
1.4.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Pflege und Förderung des Golfsports auf der Golfanlage Berchtesgadener Land in     Weng, Gemeinde Ainring. Der Satzungszweck wird hierbei insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend, die Teilnahme an Verbandswettspielen und auch die materielle Unterstützung der Betreibergesellschaft (derzeit Golfanlage BGL Betriebs GmbH & Co. KG) und der Errichtergesellschaft (Golfanlage BGL Errichtungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG um die Golfanlage und deren vertragliche Nutzung zu verbessern und zu fördern.
- ideele und finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen (§53 AO) in  ihren jeweiligen Lebenswelten
- Hilfe für Personen, die aufgrund von Unglücksfällen oder Katastrophen hilfsbedürftig sind
  
1.5.Soweit der Verein nicht mildtätige Zwecke verfolgt, hat er hat die Pflicht, die Vorschriften des Deutschen Golfverbandes zu erfüllen
1.6.  Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Golfverband e.V., im Deutschen Golfverband e.V. und im Bayerischen Landessportverband e.V.

§ 2

Geschäftsjahr

  
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  

§ 3

Mitgliedschaft

  
3.1.Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich für jedermann offen. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Anträge nach vorhergehender Abstimmung mit der Golfanlage Berchtesgadener Land Betrieb GmbH über die Aufnahme entscheidet. Der Beitritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Das Spielrecht auf der Golfanlage setzt voraus, dass die finanziellen Forderungen der Betriebs GmbH erfüllt sind (gemäß Vertrag vom 29. 12.1995 zwischen Betriebsgesellschaft und Golfclub Berchtesgadener Land). Bei Gesellschaftern der Golfanlage Berchtesgadener Land Errichtungs GmbH & Co KG ist das Spielrecht durch eine persönliche Nutzungsvereinbarung mit der Betriebs GmbH gewährleistet.
  
3.2.

Der Club hat folgende Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) Zweitmitglieder
d) Mitgliedschaften auf Zeit
e) fördernde Mitglieder
f) passive Mitglieder
g) Ehrenmitglieder
  
a)Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport aktiv betreiben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen ergeben, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  
b)Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden, sofern sie einen entsprechenden Ausbildungsnachweis
bis 31. März eines jeden Kalenderjahres beibringen. Der Vorstand kann die Altersgrenze für Auszubildende nach Prüfung des Einzelfalles erhöhen, jedoch nicht über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus.
Ein jugendliches Mitglied hat bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung seiner Jugendmitgliedschaft Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied, wenn es einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richtet.
  
c)Zweitmitglieder sind Personen, die bereits ordentliches Mitglied eines anerkannten Golfclubs sind. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  
d)Als Mitglieder auf Zeit gelten natürliche Personen, deren Mitgliedschaft für eine bestimmte Zeit vorgegeben ist. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  
e)Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auszuüben.
  
f)Passive Mitglieder sind Personen, die den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausführen.
  
g)Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von den Zahlungen des Mitgliedbeitrages auf Lebenszeit befreit. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder ernannt.
 
  

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  
4.1.Jedes Mitglied hat unter den Voraussetzungen von § 3.1. das Recht, die Einrichtungen der Golfanlage zu nutzen und an den Veranstaltungen des Golfclubs teilzunehmen. Es hat die Bestimmungen dieser Satzung, die Golfplatz- und die Clubhausordnung, allgemeinen Anweisungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regeln des Golfsports und der Golfetikette zu befolgen.
  

§ 5

Beiträge

  
5.1.Der Clubbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 9.2.i) festgelegt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag darf im Durchschnitt je Mitglied den von der Verbandsverwaltung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit festgelegten
Höchstbeträge nicht überschreiten.
  
5.2.Der Clubbeitrag ist spätestens bis zum 31. Januar des betreffenden Mitgliedsjahres zu entrichten.  Information über die Beitragshöhe erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
Der Verein ist berechtigt, von den bestehenden Mitgliedern die Erteilung eines SEPA- Mandates für den Lastschrifteinzug zu verlangen.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA- Mandat für den Lastschrifteinzug der Clubbeiträge zu erteilen.
Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.
  
5.3.Erfolgt die Aufnahme nach dem 1. September, so ist für das laufende Kalenderjahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.
  

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

  
6.1.Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er wird wirksam auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres.
  
b)Durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied nach Ermessen des Vorstandes durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat.

 

Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen hat, gegen Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat.

  
c)Durch Streichung als Mitglied aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung, davon einmal durch eingeschriebenen Brief nicht nachkommt.
  
d)Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Jugendmitgliedschaft.
  
e)Bei Mitgliedern auf Zeit mit dem Ablauf des Zeitraums der vereinbarten Mitgliedschaft.
  
f)Mit dem Tod des Mitglieds.
  
g)Bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit.
 
  
6.2.Gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses an das betreffende Mitglied zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, und zwar endgültig. Die Pflicht zur Zahlung ausstehender Beträge wird durch Austritt, Streichung oder Ausschluss nicht berührt.
  
6.3.Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem
Verhalten und bei Verstößen gegen die sportliche Disziplin, z.B.

 

a)vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstoß gegen die Platz- und Golfregeln,
insbesondere die Golfetikette
  
b)vorsätzliche Verletzung der Golfregeln bei Wettspielen

 

  
c)unsportliches Verhalten (z.B. auch wiederholte Nichteinhaltung der Anmelde- und Abmeldepflichten im Zusammenhang mit der Reservierung)

... kann der Vorstand die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen.

 Diese sind:
  
a)mündliche Verwarnung

 

  
b)schriftliche Verwarnung
  
c)befristete Wettspielsperre
  
d)befristetes Platzverbot
  
e)befristeter Ausschluss von Vereinseinrichtungen ( z.B. auch Ausschluss vom Reservierungssystem)
 
  
6.4.Sowohl im Falle des Ausschlusses als auch bei Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
persönlichen Stellungnahme zu geben.
  

§ 7

Organe des Clubs

  
7.1.

Organe des Clubs sind:

a)der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung
 
  

§ 8

Der Vorstand

  
8.1.

Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:
dem Präsidenten
dem 1. Vizepräsidenten
dem Schatzmeister
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Schriftführer
dem Medienwart
dem Geschäftsführer der Golfanlage Berchtesgadener Land Betriebs GmbH

Frauen führen diese Funktionen in weiblicher Ausdrucksform. Ein Mitglied des Vorstandes ist als 2. Vizepräsident in der Mitgliederversammlung zu wählen.

  
8.2.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt.
  
8.3.Der Vorstand, dessen Amtsperiode endet, bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand satzungsgemäß neu- oder wiederbestellt ist.
  
8.4.In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
  
8.5.Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist, wenn es der Vorstand für notwendig hält, auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Amtsdauer der Zugewählten endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.
  
8.6.Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er kann die Abwicklung der laufenden Geschäfte auch Geschäftsführern übertragen. Diese brauchen nicht Clubmitglieder zu sein.
  
8.7.Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Klubs, soweit die Satzung nicht Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorschreibt. Er fasst seine Beschlüsse in formlos vom Vorsitzenden einberufenen Sitzungen.
Es ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern und beschließt mit Stimmenmehrheit.
  
8.8.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  
8.9.Auch in Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, soll der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung einholen, wenn dies von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch einen an den Vorstand zu richtenden Antrag verlangt wird.
  
8.10.Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten zu unterschreiben ist.
  
8.11.Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
  
8.12.Der Vorstand beruft die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfverbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch Verbandsordnung zugewiesenen Aufgaben erteilt. Zusätzlich ist ein Disziplinarausschuss einzurichten,
welcher im Fall von Verstößen gegen die Golfetikette bzw. gegen die Verbandsordnung weisungsgebundene Entscheidungen entsprechend einer Disziplinarordnung, welche vom Vorstand zu erlassen ist, zu treffen hat. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung zum Vorstand zulässig. Die Entscheidung des Vorstandes ist bindend.
  
8.13.Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Die Vizepräsidenten dürfen in ihrer Rangfolge von ihrer Alleinvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des
Präsidenten Gebrauch machen.
  
8.14.Anträge an den Vorstand können gestellt werden.
  

§ 9

Mitgliederversammlung

  
9.1.Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht haben in der Mitgliederversammlung jedoch nur ordentliche Mitglieder und ihnen gleichberechtigte Mitglieder
gem. § 3.2.c und 3.2.d. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Stimmrechts auf Grund von Vollmachten ist unzulässig, es sei denn, der Präsident lässt dies im Einzelfall aus wichtigen Gründen zu.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen oder wegen dauerhafter beruflicher Abwesenheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen persönlich an der Abstimmung nicht teilnehmen kann.
  
9.2.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)die Wahl des Vorstandes
b)die Wahl von Kassenprüfern
c)Fragen, die aus sonstigen Gründen der Mitgliederversammlung unterbreitet
werden
d)den Jahresabschluss
e)die Entlastung des Vorstandes
f)die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid
g)Satzungsänderungen
h)Auflösung des Clubs
i)den jährlichen Clubbeitrag
 
  
9.3.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten 5 Monate eines Kalenderjahres einzuberufen. Sie nimmt insbesondere den Geschäftsbericht entgegen, wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  
9.4.Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
  
9.5.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie hat mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per E-Mail zu erfolgen. Die einheitliche Einladung von Familienangehörigen, deren dem Verein letztbekannte Anschrift eine gemeinsame Anschrift ist, ist zulässig.
Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen,
wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder  E-Mail-Adresse versandt wurde.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder E-Mail-Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.  Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Über später eingereichte Anträge kann nur dann abgestimmt werden, wenn der Vorstand damit einverstanden ist.
  
9.6.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder und zusätzlich 50 in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 8 Wochen nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden muss. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder und die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  
9.7.Die Leitung der Versammlung hat der Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidenten in der entsprechenden Reihefolge.
  
9.8.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist das Protokoll den Mitgliedern auszuhändigen.
  
9.9.Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmen der Vorstandsmitglieder werden mitgezählt. Die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung
aller Mitglieder.
  
9.10.Anträge vom Vorstand auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich
einzureichen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können in der Mitgliederversammlung nicht mehr gestellt werden.
  
9.11.Soll über die Auflösung des Klubs entschieden werden, so ist bei Einberufung zur Mitgliederversammlung jedem Mitglied von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe von Gründen Mitteilung zu machen.
Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor der Versammlung zu erfolgen. Für eine Entscheidung ist eine Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmer erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als 2/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 8 Wochen nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden muss. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder und die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  
9.12.Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, ausgenommen die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies unterstützt.
  

§10

Sonstige Vorschriften

  
10.1.Der Club erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Keine Person darf durch die Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  
10.2.Vereinsrechtliche Veröffentlichungen des Clubs erfolgen, soweit erforderlich, im Freilassinger Anzeiger. Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung sind berechtigt, anstelle oder neben dem Freilassinger Anzeiger eine andere Zeitung für die Veröffentlichung zu bestimmen.
  
10.3.

Nach Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Ainring, die es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege und
Förderung des Golfsports zu verwenden hat.

Diese Bestimmung kann nur mit Zustimmung der zuständigen Finanzverwaltung geändert werden.

  

§11

Haftpflicht

  
 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benützung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden oder herbeiführen,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt unberührt.

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht

a)Für Unfälle und Schäden, die diese in der Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen.
b)Für auf dem Golfgelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.
 
  

§12

 Kassenprüfer

  
 Von der Mitgliederversammlung werden jeweils 2 Kassenprüfer auf die selbe Amtszeit des Vorstandes gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte, die Beschlusslage sowie die statutengemäße Verwendung
von Geldmittel des Vereins laufend zu überwachen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
  

§13

Gemeinnützigkeit

  
 

Der Verein ist Mitglied beim Bayerischem Golfverband e.V. in München, dem Bayerischen Landessportverband e.V. und im Deutschen Golfverband e.V. Diese Mitgliedschaft bedingt als Voraussetzung die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V. und seinem betreffenden Fachverband und seinen Mitgliedern sofort an.

Der Verein wurde am 20. Dezember 1993 gegründet.

Die Satzungsänderung wurde im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung am 4. März  2016 beschlossen.

Der Präsident
GC Berchtesgadener Land
(Hans Lindner)